Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Durch das Zustandekommen einer Bestellung werden diese AGB zum integrierten Vertragsbestandteil. Änderungen an diesen AGB bzw. abweichende AGB sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Offerten des Lieferanten sind freibleibend. Ein rechtsgültiger Vertragsabschluss kommt erst mit der Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten zustande.

Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend.

Leistungen, die nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang.

Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen.

3. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.

4. Dokumentation

Ist die Dokumentation nicht im Leistungsumfang enthalten, kann sie der Kunde gegen Entschädigung in der üblichen Ausführung beziehen.

Wünscht der Kunde Dokumentationen in besonderen Formen oder in nichtvorhandenen Sprachen, ist dies gesondert zu vereinbaren.

Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.

5. Software und Know-how

Vorbehältlich anderslautender Lizenzbedingungen haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung der überlassenen Software, der Arbeitsergebnisse, des Know-hows, der Datenträger und der Dokumentationen mit dem entsprechenden Produkt, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.

Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung verbleiben beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Software, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Software, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.

Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen sowie gesondert und sicher aufzubewahren.

6. Erfüllungsort und Transport

Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, darf der Lieferant die Produkte an seinem Sitz bereitstellen.

Liefert der Lieferant Produkte an einen anderen Ort, trägt der Kunde die Risiken und Kosten des Transportes sowie die Aufwendungen der Verpackung und Zollabfertigung, selbst wenn der Lieferant den Transport organisiert.

Erbringt der Lieferant auf Wunsch des Kunden Dienstleistungen an einem anderen Ort, vergütet der Kunde die Reise- und Aufenthaltskosten.

7. Verwendung

Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte und Dienstleistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten.

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.

8. Entsorgung

Der Kunde wird die gelieferten Produkte nach der Nutzung auf seine Kosten entsorgen oder diese Entsorgungspflicht seinen Abnehmern überbinden.

Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Entsorgungspflichten frei, namentlich von einer allfälligen Rücknahmepflicht, von Entsorgungs-kosten und von entsprechenden Ansprüchen Dritter.

9. Termine

Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

  1. wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  2. wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  3. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeits-konflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Mass-nahmen.

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären.

Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Der Schadenersatz ist begrenzt auf ein Prozent pro Woche, höchstens zehn Prozent, gemessen am Wert der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

10. Eingangskontrolle

Sofern keine besondere Eingangskontrolle vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst.

Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapieren. So bald als möglich prüft der Kunde die Produkte auch auf weitere Mängel.

Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert zehn Tagen nach Lieferung die Abnahme verweigert wird oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.

Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die bei einer ordentlichen Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind unmittelbar nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

11. Gewährleistung

Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Produkte die zugesicherten Eigenschaften erfüllen.

Der Lieferant haftet nicht für die Resultate, welche der Kunde mit den Produkten und Dienstleistungen erzielen will.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatz-lieferung) zu gewähren. Zu diesem Zweck muss dem Lieferanten der freie Zugang zu den Räumen zustehen. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate seit Abnahme, längstens achtzehn Monate ab Lieferung. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.

Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte unzumutbar ist.

Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zehn Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung.

12. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.

Gänzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für indirekte bzw. mittelbare Schäden, wie entgangenen Gewinn und andere Vermögensschäden.

13. Abrufaufträge

Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen.

Haben die Parteien für die Liefertermine einen Zeitraum festgesetzt, innerhalb dessen der Kunde die Ware abrufen kann, hat der Kunde die Produkte bis spätestens zum letzten Tag zu beziehen. Fehlen für die Berechnung des Zeitraumes die notwendigen Angaben, ist vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen.

Ruft der Kunde die Produkte nicht rechtzeitig ab, kann ihm der Lieferant eine angemessene Frist dafür setzen. Erfolgt innert dieser Frist kein Abruf, darf der Lieferant die Produkte dem Kunden unaufgefordert zustellen und neben dem Preis auch Schadenersatz geltend machen.

14. Rücksendungen

Der Kunde darf Produkte nur nach Rücksprache mit dem Lieferanten zurück-senden. Er ist verantwortlich für den fach-gerechten Transport.

15. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.

Ist eine Zahlungsfrist an die Abnahme gebunden und verzögert sich diese aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wird die Fälligkeit der Zahlung an jenen Termin bezogen, an dem die Lieferung zur Abnahme bereit war.

Verursacht der Kunde Verzögerungen der Vertragsabwicklung, darf der Lieferant die Preise entsprechend anpassen.

Der Kunde darf Gegenforderungen nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen.

Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt,

  1. zu erklären, dass sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, sofort fällig werden;
  2. dem Kunden für alle fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung der Verträge erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern;
  3. die weitere Erfüllung von Leistungen (inkl. Mängelbehebung), auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig machen.

16. Preisanpassung bei Kostensteigerungen

Wenn aus irgendeinem Grund die Produktions-, Einkaufs-, Logistik- und/oder andere Kosten im Zusammenhang mit der Ware (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Kosten für Energie, Ausrüstung, Arbeitsvorschriften, Import, Export, Steuern, behördliche Abgaben oder Gebühren, Transport von Rohmaterial, Rohstoffen oder Produkten) gegenüber den Kosten zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung steigen, kann der Lieferant den Käufer schriftlich über die Kostensteigerung informieren und eine Neuverhandlung des Preises für die Ware verlangen. Können sich die Parteien nicht auf einen geänderten Preis einigen, so kann der Lieferant die Bestellung beim Käufer kündigen. Schadenersatz infolge der Kündigung ist ausgeschlossen.

17. Datenschutz

Personendaten, insbesondere Daten über Unternehmen, Kunden und Mitarbeiter, dürfen bearbeitet werden, soweit es für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Beide Parteien beachten dabei die Regeln des Datenschutzes und treffen dafür die geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehrungen.

Jede Partei ist verantwortlich für eine zuverlässige Sicherung der eigenen Daten sowie jener Daten, welche für die Leistungserbringung benötigt werden. Der Kunde wird rechtzeitig alle Daten sichern, bevor ein Mitarbeiter des Lieferanten auf seine Informatik zugreifen kann.

18. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. In ihrer angestammten Tätigkeit darf aber jede Partei Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

19. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Kollisions- und Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

 

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